Ein Pedelec-Fahrer befuhr einen Gehweg. Ihm begegnete ein Fußgänger und es kam zur Kollision. Der Fußgänger wurde nicht unerheblich verletzt und forderte Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Der Pedelec-Fahrer war der Ansicht, dass auch der Fußgänger eine Mitschuld gehabt habe, da er als Pedelec-Fahrer erkennbar gewesen sei.
Der Fußgänger forderte vollen Schadenersatz und die Sache ging vor Gericht.
Das LG Nürnberg entschied, dass der Pedelec-Fahrer allein hafte.
Es sei eine klare verkehrsrechtliche Regelung getroffen worden, indem ein Radweg eingerichtet und ausgeschildert war. Damit sei eine Nutzungspflicht für den Pedelec-Fahrer gegeben gewesen. Wenn er sich dann grob verkehrswidrig auf dem Gehweg bewege, scheide eine Mitschuld des Fußgängers aus, auch wenn ein Pedelec-Fahrer vielleicht erkennbar gewesen sei.
Der Pedelec-Fahrer musste zahlen.